| Bäuerliche Selbstverwaltung in der Frühen Neuzeit im Ammerland | ||
Bauerbrief der Kirchspiele Rastede und Wiefelstede, 1614 Ausgefertigt von Amtmann Tönnies Hoting |
Vom „altammerschen Recht“1. Das kirchliche Gericht lag in Wiefelstede (nicht aber in der gesamten Grafschaft Oldenburg) bis zur Reformation in den Händen des Bischofs von Bremen. Dieser ließ es verwalten durch den Propst zu St. Willehadi . Zuletzt war dies der Oldenburger Graf Christoph, der das Rasteder Kloster eingezogen hatte und dort seinen Hauptsitz hatte. Die kirchliche Rechtssprechung erfolgte bei zumeist jährlichen Terminen des Sendgerichtes. Nach dem Tod Christophs ging dieses Recht an die regierenden Oldenburger Grafen über.2. Die weltliche Rechtsprechungzogen seit dem 13. Jahrhundert schrittweise die Oldenburger Grafen an sich. Das Ammerland hatte seit dem frühen Mittelalter zwei Gogerichte: Das Gericht zur Bokelerburg, das seit 1277 in den Händen der Oldenburger Grafen war und das Zwischenahner Gogericht, das sie 1331 im Tausch von den Herren von Elmendorf erhielten. Die Rechtsprechung nahm für die Kirchspiele Rastede und Wiefelstede auf der Bokelerburg der Amtmann vor: Verwaltung und Rechtsprechung waren noch ungeteilt. Revision war vor dem Grafen möglich. Die nächsthöhere Instanz war seit dem 16. Jahrhundert das Reichskammergericht. Dies war jedoch erst bei Streitsummen an 1000 Gulden zulässig - dem Gegenwert von ca. 400 Schlachtschweinen.3. Selbstverwaltung der Bauerschaften: Das Burgericht Zusätzlich gab es in den Kirchspielen während des gesamten Mittelalters eine umfangreiche Selbstverwaltung der Bauerschaften, die vor allem die Interessen bei der Acker-, Weide- und Waldnutzung regelte. Ausserdem wurden aber auch kleinere Delikte und Streitigkeiten selbständig geregelt und, wenn nötig, bestraft. Zuständig hierfür war das Burgericht, das verwaltet wurde von den für ein Jahr gewählten 3-4 Bauergeschworenen. Gewählt wurden sie von den Bauern, die über eigenen Grund verfügten - die Heuerleute hatten hier in aller Regel kein Mitspracherecht. Die Strafe bestand zumeist in der Lieferung von Bier, das beim „Bauerbier“ gemeinsam ausgetrunken wurde. Gerichtsort war ebenfalls die Bokelerburg – bei schlechtem Wetter aber traditionell die Diele der nahegelegenen Hausmannsstelle Gerken. (Dies weist daraufhin, dass diese alte Meyerstelle vor dem 13. Jh. mit der Gerichtshaltung nach altem Meyerrecht belehnt gewesen sein könnte.)Die BauerbriefeFestgehalten wurde dieses Bauerschaftsrecht zunächst in mündlicher Tradition. Erst als sich 1613 der Moorriemer Amtsvogt beim Grafen Anton Günther über die Strafpraxis “seiner” Bauern beschwerte, erging die Aufforderung an alle Oldenburger Bauerschaften, ihre “althergebrachten Rechte” der gräflichen Verwaltung schriftlich mitzuteilen. Ursache für diese Rechtsunsicherheit war einerseits die gleichzeitige schrittweise Einführung des römischen Rechtes, andererseits aber auch die wirtschaftliche Situationen der Vögte, also der gräflichen Verwaltungsleiter: Diese bezogen einen großen Teil ihres Gehalts aus der Rechtsprechung und achteten deshalb sorgfältig darauf, dass ihnen durch die konkurrierende Selbstverwaltung und –gerichtsbarkeit der Bauerschaften kein Einkommen verloren ging. 67 Bauerbriefe gingen damals ein und sind bis heute erhalten - einer davon ist der Brief des Rasteder Amtmanns über das “Alt-Ammersche Recht, gesprochen auf der Bokelerburg”. Diese Form der Selbstverwaltung endete erst, als Herzog Peter Friedrich Ludwig im Jahre 1814 eine neue, einheitliche Gemeindeordnung für das Herzogtum Oldenburg erließ.Wortlaut des Bauerbriefes (Mit kurzen Erläuterungen) Alt-Ammersch Recht und GewohnheitAnno 1614, den 8. Februar Bekenntnis der Kirchspiele Rahstedt und Wievelstedt 1. Daß das älteste und nächste Blut, so kein Schwertspill vorhanden ist, die Spillseite erbet, nach laut der Bockelsburger und Ammerschen Rechte. (Gibt es keine männlichen Erben (Schwertspill), so gilt das Ältesten-Erbrecht auch für Frauen (Spillseite=Spindel)) 2 Daß wir dem Hochwolgebornen Herrn oder verordneten Beamten, nach Gelegenheit dero Erben geben, auch gleich und recht davon thun, uns zu Nutze machen, als immer möglich. (allgemeine Untertänigkeitserklärung) 3 Höret der Obrigkeit an Ehre und Gehorsam, an Zinse, Pachten, Hofdiensten, wie von altersher geschehen. 4 Wann wir der einen wegen geladen werden, dass der ander wegen wedder geladen werde, das machet den frei sein. 5 Auch ist von alters her ein Recht und Gebrauch, so einen Wirth oder Wirthin eine Suster, Broder oder Verwandtin bei sich auf dem Erbe stürben, sein nachgelassen Gut bei dem Erbe oder Hause geblieben. (Das Vermögen unverheirateter Verwandter fällt an das Haus zurück.) 6 Daß wir unser Erbe und Gut an Heide, Land, Holzung zu guter maßen zu nutze machen frei zu gebrauchen, als uns von alters her geerbet worden ist. (Anspruch auf die Rechte in Gemeinheit und Wald wird als "von alters her ererbt" unterstrichen - gegen damals aktuelle Ansprüche der Obrigkeit.) 7 Ob nun etwa einer oder mehr befunden würden, dass ein Verderber an Holzung, Ländereien oder sonsten das Erbe umbrächte, kann die Gemeine nicht entgelten. (Richtet jemand Schaden an Wald oder Land an, wird die Gemeinschaft nicht die Strafe zahlen.) 8 Wann Landesnot ist oder die hohe Obrigkeit sonst zu thun pfleget, wie zu Oldenburg zu Landfehde, wie man das nennet, einen Tag oder 14 zu liegen, und von einem Knechtgelde von alters her nichts gewusst. (Bereitschaft zum Kriegsdienst, nicht aber zu einer Wehrsteuer) 9 Auch hat von alter her die Gemeine ihre Heide und Weide frei gebrauchet, in welchen sie von neuen Einkömmlingen vielen nun verkürzet worden. (Klage über Ansiedlung neuer Bauernstellen) 10 Daß wir unser Bauerrecht halten an Weide und Heide, als unsere Vorfahren gethan haben, verteidigen, und die uns zu nahe grasen und darüber thun, daß sie denselben pfänden nach Recht , als Bauerrecht gewesen und uns von unsern Vorfahren her geerbet worden ist. (Vieh aus benachbarten Bauerschaften wird nicht auf der Weide geduldet.) 11 Daß wir unsere Depe (= Wasserläufe) klar halten, und die Weide, (wir) klagen aber, dass ihnen an vielen Orten Wasser zugeleitet wird, das unseren Vorfahren nicht geschehen ist, daß wenn ein Schur regnet, fast alle Jahr die Wischen blank sind. 12 Ihre Wege und Stege machen sie. Da aber einer befunden, der das nicht thut, strafen sie nach Gebühr, ohne der Obrigkeit Vorwissen, als von alters her gewesen ist. (Brücken- und Straßenbau war Sache der Anlieger, Kontrolle und Gerichtsbarkeit nicht Sache der Obrigkeit, sondern der Selbstverwaltung) 13 Wann Bauerbier getrunken, wird Friede dabei geboten, dass sie friedlich aus und zu Haus gehen sollen. Wer aber darüber thut und mehr Bier geußt, als man mit einem Fuß bedecken kann, muß das Faß wieder füllen. (Gemeinsames Feiern stärkt die Gemeinschaft, es soll jedoch „gesittet“ zugehen) 14 Wer seine Brüche ( = Strafen) nicht zu rechter Zeit bezahlet, haben sie Macht, denselben zu pfänden. 15 Belangend die Strafen an den Depen (= Tiefen, Wasserläufen), ist ein Henkemann Bier, die andern aber , die an Heidmarken und Wegen sind, drei Grote. Wer aber sich nicht will einstellen, i dem die Strafe dubbelt up, denn der gestrafet wird. Geschieht ohne der Obrigkeit Vorwissen, als von alters her gewesen ist. 16 Wann jemand befunden wird, etwas aufzugraben, oder der etwas zuhegede ohne der Obrigkeit Vorwissen oder der Gemeine, haben sie Macht, dasselbe wieder dalzureißen. (Das Einzäunen von Land aus der Gemeinheit für private Zwecke musste zuvor genehmigt werden.) 17 Wenn aber Zwistungen von Eckerfall, Weteringen, Zuwassen, Hesterpaten vorfallen, haben sie das vor dem Landrecht zu suchen. (Für die Forstaufsicht war der gräfliche Holzvogt zuständig. Zwistungen: Streit, Eckerfall: Eichenfall für die Schweinemast, Weteringen: Entnahme von Holz und Laub, Hesterpaten: Eichen- und Buchensetzlinge) 18 Wenn etwas bei uns gestohlen wird, wird der Täter wohl verfolget, dass ein jeder das Seine wiederbekommt, aber keine Strafe darauf, besondern der hohen Obrigkeit befohlen. (Diebstahl gilt nicht als Kavaliersdelikt: Zuständig ist die gräfliche Gerichtsbarkeit, der Amtmann in Rastede) 19 Was Weltwort oder Scheltwort anlanget, so sie bei dem Bauerbier geschehen, wo sie nicht zu schwer sein, strafet die Gemeine alsobald. Außerhalb aber dem Bauerbier, da solches geschehet, hat die Gemeine nicht Macht, darüber zu richten sondern die Obrigkeit. (Alkoholeinfluss ist strafmildernd.) 20 Wenn jemand eine Brauelse Bier brauete, sein Vieh damit zu retten, ist ihm dasselbe nicht versperret, dasselbe zu verkaufen, auszuzapfen, als uns dasselbe von unsern Eltern angeerbet worden ist. (Überschüssige „Tiermedizin“ darf auch ohne Schankerlaubnis in kleinen Mengen verkauft werden.) 21 Weilen auch ein hergebrachter Gebrauch, dass ein jeder, den Gott gesegnet, Hochzeit, Kindtaufe halten, seine Nachbaren in Nutzen und Nöten ihnen einen Beisprung gethan, auch seine nächsten Verwandten dazu gefordert, und die Gemeine klaget, dass ihnen solches versperret, bitten Ihre Gnaden unterthänig, das Geld, dass sie mögten bei ihrer alten Gerechtigkeit bleiben, nicht zum Ueberfluß ihren Nachbarn und Freunden zu geben. Bricht Vieh aus, und stiftet es Schaden, so wird es durch zween Manns besehen und der Schaden gebessert. (Zunächst geht es um Einschränkungen allzu üppiger Feiern, durch die die Bauern sich verschulden müssen ("Beisprung") - was nicht im Steuerinteresse der Obrigkeit ist. Im Schlusssatz wird eine Regelung von Schaden durch Vieh nach Beurteilung von "zween Mann" (= die Bauernvögte) vorgesehen.
Das Original des Bauerbriefes
befindet sich im Staatsarchiv Oldenburg, Best. 20 |